Recht & Gesetze
Zweiter Teil Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) 1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 2 An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3 Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. 4 Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. 5 Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. 6 Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.

§ 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle

1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um
1.   Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie
2.   gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.

§ 8 Abfallberatung

1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. 2 Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. 3 Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle

(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

1.   Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,
2.   keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und
3.   die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. 2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG liegt vor, wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. 3 In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 4 Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt zu überlassen sind, wenn dies zum Zwecke der Abfallentsorgung geboten ist, der gesonderten Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 7 Satz 1 dient oder in einer Verordnung nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG vorgeschrieben ist. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfälle allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftlichen Verwaltungsakt von der Entsorgung ausschließen. 2 Weist ein Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach, dass Abfälle zur Beseitigung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen ihrer Beschaffenheit durch Satzung ausgeschlossen hat, in einer Anlage dieses Entsorgungsträgers entsorgt werden können, so hat dieser, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG widerruft, den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.

(3) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter § 10 Abs. 1 fallen, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.

(4) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die bei der Nutzung ihrer im Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen gelten, zu überprüfen und sicherzustellen. 2 Dabei gilt § 47 Abs. 3 KrWG entsprechend. 3 Aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 12 Gebühren

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallbewirtschaftung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.

(2) 1 Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. 2 Die Gebühren sollen so gestaltet werden, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. 3 Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen. 4 Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

1.   das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

2.   die Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7,

3.   die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

4.   die Beratung nach § 8 Abs. 1,

5.   die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,

6.   das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung von Abfällen nach § 10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entspricht,

7.   Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen, soweit

   a)   die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand steht,

   b)   das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten ist und

   c)   mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.

(4) 1 Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

1.   die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2.   den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

3.   Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.

2 Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. 3 Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30 Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zugrunde zu legende Dauer der Nachsorge entsprechend. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1), für Aufwendungen, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen, sowie für den Restbuchwert der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden.

(5) 1 Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden. 2 Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen, dürfen Aufwendungen für die Stilllegung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen sowie die Abschreibungen (Absatz 3 Nr. 5, Absatz 4 Satz 5) auch einbezogen werden, wenn die stillgelegte Entsorgungsanlage teilweise oder vollständig für die Ablagerung von anderen Abfallarten als gemischten Siedlungsabfällen genutzt wurde. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung sonstiger Abfälle zur Beseitigung.

(6) 1 Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. 2 Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung steht. 3 Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig; der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. 4 Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(7) 1 Der Überschuss nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden. 2 Dies gilt nicht für Altablagerungen, die sich noch in der Nachsorge befinden.

(8) 1 Wer für die Abfallbewirtschaftung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten hat, kann die Informationen über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind. 3 Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen eingesehen werden, die dieser nach § 44 Abs. 2 KrWG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung zu stellen sind. 4 Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.