Recht & Gesetze
Sechster Teil Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen.

(2) 1 Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 2 Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind

1.   Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmender Geräte;

2.   Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;

3.   Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;

4.   Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder juristische Person;

5.   Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung vom Schiff aufzunehmen;

6.   Schiffsabfälle:
    a)   alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.89(45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL) fallen, sowie
    b)   ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);

7.  Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe.

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

(1) 1 Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. 2 Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

1.   ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige Behörde zu regeln,

2.   den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,
   a)   in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,
   b)   welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,
   c)   in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,

3.   den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 aufzubewahren.

§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen

(1) 1 Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. 2 Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen.* 3 Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. 4 Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. 5 Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.

(2) 1 Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. 2 Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) 1 Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). 2 Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

§ 35 Entladung von Schiffsabfällen

(1) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2 Dies gilt für Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und für die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. 2 Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. 3 Der Hafenbetreiber verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) 1 Die Hafenbehörde kann auf Antrag

1.   für Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, oder
2.   für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist,

eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet ist. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein.

§ 36 Entladung von Ladungsrückständen

(1) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf

1.   Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und
2.   Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.
3 Weitergehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.

(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.

§ 37 Meldung, Überwachung

(1) 1 Die Meldepflicht der Schiffsführerin oder des Schiffsführers richtet sich nach den jeweils geltenden Fassungen des § 5 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage dazu sowie des § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Nr. 2.7 der Anlage dazu. 2 Die Meldepflicht nach dem Schiffssicherheitsgesetz gilt nicht für Schiffe, die gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die Erhebung des Entgelts durch den Hafenbetreiber. 2 Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen. 3 Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. 4 Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörden zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

(3) 1 Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 2 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2 Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. 3 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. 2 Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) 1 Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 33 bis 36 und 38 sicherzustellen. 2 Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. 3 § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach den §§ 35 und 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.

§ 38 Entgeltordnung

 (1) 1 Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen sowie für andere Schiffe in dem Umfang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) 1 Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. 2 Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität, Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. 3 Das Aufkommen aus den pauschalierten Entgelten soll die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5 zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. 4 Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. 5 Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für

1.   das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen,

2.   die Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG)

    a)   der Schiffsabfälle und

    b)   der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz (§ 39 Abs. 1) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 unentgeltlich entladen,

3.   die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers für die Abwicklung der Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und

4.   Entgelte und Gebühren für die Entsorgung von Schiffsabfällen.

6 Die Entgeltordnung kann vorsehen,

1.   dass das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes sowie die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schiffsabfällen beitragen, und
2.   dass ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

7 Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) 1 Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. 2 Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(4) 1 Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. 2 Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. 3 Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. 4 In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.

(6) 1 Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle im üblichen Umfang. 2 Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. 3 Er kann von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz

(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.

(2) 1 Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. 2 Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.