Es treten außer Kraft:
1. das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9. April 1973 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 (Nds. GVBl. S. 499),
2. das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Abfallgesetz vom 21. Dezember 1988 (Nds. GVBl. S. 239).
(1) Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.
(2) Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend.
**) Die Vorschrift bezieht sich auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) am 1. Januar 2003.
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten
1. § 4 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 am 1. Oktober 1990,
2. § 21 am 1. Mai 1991
in Kraft.
***) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 91). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.