Recht & Gesetze
Anhang
Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1) Anforderungen an die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne

(1) 1 In den Plänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. 2 Die Pläne müssen enthalten

1.   eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,

2.   eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,

3.   eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,

4.   eine Beschreibung des Entgeltsystems,

5.   eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,

6.   eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und

7.   Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.

(2) Die Pläne sollen enthalten

1.   eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten,

2.   die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,

3.   eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung des Abfalls,

4.   eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung,

5.   eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der gesammelten Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen und

6.   eine Beschreibung des Verfahrens der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.

(3) 1 In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. 2 Ein Umweltmanagementplan ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind.

Anlage 2 (zu § 34 Abs. 5) Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über

1.   die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

2.   den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,

3.   die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

4.   die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

5.   das Entladungsverfahren,

6.   das Entgeltsystem und

7.   die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.