Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung: Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.
In einer Versenkbohrung wird Lagerstättenwasser in den tiefen Untergrund eingebracht. Meist handelt es sich um ausgeförderte Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie andere aufnahmefähige Gesteinshorizonte. Diese Gesteinsformationen (Versenkhorizonte) weisen einen großen Abstand zu den höher gelegenen Grundwasserleitern auf.
Auch Versenkbohrungen sind genehmigungspflichtig.
Wichtigstes Verwaltungsverfahren für den Bergbau ist das Betriebsplanverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG).
Einige für das LBEG wichtige Verfahren, die vom LBEG durchgeführt werden sind:
- nach dem Sprengstoffgesetz
- nach der Strahlenschutzverordnung
- nach dem Arbeitszeitgesetz
hierzu gehören Rundverfügungen, wobei diese nur für MitarbeiterInnen der öffentlichen Verwaltung gültig sind. Sollte dies auch für Externe verbindlich sein, werden daraus Anordnungen verfasst.
Rundverfügungen haben solange bestand, bis sie aufgehoben (=gelöscht) werden.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den ebenfalls betroffenen Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese jedoch auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben.
Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Technische Anleitung (TA), Anordnung, Dienstanweisung, Erlass, Richtlinie oder Verfügung.
Die Absicht zu haben etwas zu tun ist ein Vorhaben.
In Genehmigungsverfahren wird der Begriff genau dafür verwendet. Das Vorhaben beschreibt das "anstehende Projekt". Impliziert ist die Zeit. Es beschreibt noch nicht eingetretene Ereignisse.
Der Begriff wird vor allem bei den UVP Verfahren verwendet z.B. bei "umweltrelevanten Vorhaben".
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestimmt, ob ein Vorhaben einer Umweltprüfung oder einer Vorprüfung bedarf (§ 3 Abs. 1a UVPG).