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Verfügungen

Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung: Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.

Versenkbohrung

In einer Versenkbohrung wird Lagerstättenwasser in den tiefen Untergrund eingebracht. Meist handelt es sich um ausgeförderte Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie andere aufnahmefähige Gesteinshorizonte. Diese Gesteinsformationen (Versenkhorizonte) weisen einen großen Abstand zu den höher gelegenen Grundwasserleitern auf.

Auch Versenkbohrungen sind genehmigungspflichtig.

Verwaltungsverfahren

Wichtigstes Verwaltungsverfahren für den Bergbau ist das Betriebsplanverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG).

 

 

Einige für das LBEG wichtige Verfahren, die vom LBEG durchgeführt werden sind:

 

Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP (Planfeststellungsverfahren, Förmliche Verfahren)

  • bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 57a Bundesberggesetz
  • energiewirtschaftliche Planfeststellungsverfahren nach § 43 Nr. 2 EnWG
  • umweltrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 20 und Anlage 1 UVPG Nr. 19.3 bis 19.6 für Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, Gase, Chemikalien etc.
  • abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für Deponien
  • förmliche Verfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteilung und UVP

  • bergrechtliche Betriebspläne nach §§ 51 ff BBergG
  • bergrechtliche Genehmigungen nach § 65 Nr. 2 BBergG
  • bergrechtliche Genehmigungen für Transitrohrleitungen und -kabel nach § 133 BBergG
  • bergrechtliche Betriebspläne für Abfallentsorgungsanlagen nach § 22a Abs. 3 Satz 2 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (ABBergV)Plangenehmigungen nach § 42b Nr. 2 EnWG
  • umweltrechtliche Plangenehmigungen nach § 20 und Anlage 1 UVPG Nr. 19.3 bis 19.6 für Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, Gase, Chemikalien etc.Plangenehmigungen nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG
  • Erlaubnisverfahren nach Wasserrechtvereinfachte Verfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • spezialgesetzliche Genehmigungen für alle Bergbaubetriebe

- nach dem Sprengstoffgesetz
- nach der Strahlenschutzverordnung
- nach dem Arbeitszeitgesetz

 

 

Verwaltungsvorschriften

hierzu gehören Rundverfügungen, wobei diese nur für MitarbeiterInnen der öffentlichen Verwaltung gültig sind. Sollte dies auch für Externe verbindlich sein, werden daraus Anordnungen verfasst.

Rundverfügungen haben solange bestand, bis sie aufgehoben (=gelöscht) werden.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den ebenfalls betroffenen Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese jedoch auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben.

Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Technische Anleitung (TA), Anordnung, Dienstanweisung, Erlass, Richtlinie oder Verfügung.

Vorhaben

Die Absicht zu haben etwas zu tun ist ein Vorhaben.

In Genehmigungsverfahren wird der Begriff genau dafür verwendet. Das Vorhaben beschreibt das "anstehende Projekt". Impliziert ist die Zeit. Es beschreibt noch nicht eingetretene Ereignisse.

Der Begriff wird vor allem bei den UVP Verfahren verwendet z.B. bei "umweltrelevanten Vorhaben".

 

Vorprüfungspflichtige Vorhaben

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestimmt, ob ein Vorhaben einer Umweltprüfung oder einer Vorprüfung bedarf (§ 3 Abs. 1a UVPG).