Recht & Gesetze
Dritter Teil Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 8 Grundsätze der Sicherheit

(1) [gegenstandslos durch ABBergV]
(2) [gegenstandslos durch ABBergV]
(3) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(4) [gegenstandslos durch ABBergV]
(5) Niemand darf sich durch Genuß von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
(6) [gegenstandslos durch ABBergV]

§ 9 Blitzschutz

Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.

§ 10 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienstanweisungen.
(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

§ 11 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen

(1) [gegenstandslos durch ABBergV]
(2) [gegenstandslos durch ABBergV]
(3) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
(4) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder
Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.
(5) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muß.
(6) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

§ 12 Maßnahmen der Ersten Hilfe

(1) [gegenstandslos durch ABBergV]
(2) [gegenstandslos durch ABBergV]
(3) Es muß sichergestellt sein, daß bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.
(4) Nothelfer müssen in Abständen von längstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden.