Recht & Gesetze
Vierter Teil Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 13 Bekanntgabe

Seismische Arbeiten müssen rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Bevölkerung in den davon betroffenen Bereichen in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

§ 14 Vorsorgemaßnahmen

(1) Vor der Inangriffnahme von seismischen Arbeiten ist festzustellen, auf welche baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und ähnliche zu schützende Gegenstände zur Verhütung von Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr sowie zur Verhütung von gemeinschädlichen Einwirkungen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Durchführung von seismischen Arbeiten ist dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 genannten Gegenstände geschützt werden. Insbesondere müssen Bohrungen zum Zünden von Sprengladungen von diesen Gegenständen so weit entfernt sein, daß unter Berücksichtigung der Stärke der gleichzeitig zu zündenden Sprengladungen Schäden und Gefahren i. S. von Absatz 1 vermieden werden; dies gilt entsprechend für die Erzeugung von Schwingungen durch Vibratoren, Schlaghämmer oder ähnliche Einrichtungen.
(3) Wird beim Niederbringen eines Bohrloches unvorhergesehen artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist die Bohrtätigkeit in diesem Bereich zu unterbrechen und das Bergamt unverzüglich zu unterrichten. Die Bohrtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn durch Zulassung einer Betriebsplanänderung oder behördliche Anordnung sichergestellt ist, daß die in Absatz 1 genannten Gefahren oder Einwirkungen nicht zu besorgen sind.

§ 15 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten

(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet und betriebssicher sind.
(2) Bohrgeräte dürfen darüber hinaus nur verwendet werden, wenn ihre Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen nachgewiesen sind.
(3) Fahrbare Arbeitsgeräte sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu prüfen. Darüber hinaus sind sie in jährlichen Abständen, Bohrgeräte jedoch in halbjährlichen Abständen, zu prüfen.
(4) Die Bedienung fahrbarer Arbeitsgeräte darf nur zuverlässigen Personen übertragen werden, die entsprechend unterwiesen sind.

(5) Bohrgeräte dürfen am jeweiligen Aufstellungsort nur unter Aufsicht des Bohrgeräteführers auf- und abgebaut werden. Der Bohrgeräteführer muß das Gerät nach jeder Errichtung überprüfen. Die Überprüfung hat sich auch auf den ordnungsgemäßen Aufbau des Gerätes zu erstrecken.
(6) Bohrgeräte dürfen in aufgerichtetem Zustand nicht verfahren werden.
(7) Auf jedem Bohrgerät sind ständig mitzuführen:
1. Kurzbeschreibung des Bohrgerätes,
2. Bedienungsanleitung,
3. Aufzeichnungen über die in Absatz 3 genannten Prüfungen.
(8) Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel sind durch Dienstanweisungen festzulegen. Die Anweisungen sind den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen. Diese sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.
(9) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind durch dafür bestimmte verantwortliche Personen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mit Datum und Namenszeichen des Prüfenden zu versehen und nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(10) Bei Prüfungen und Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen veranwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes

(1) Bohrlöcher sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und Flüssigkeiten oder Gase nicht austreten oder im Bohrloch in andere Gebirgsschichten übertreten können.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände, das für die Herstellung der Bohrung beansprucht wurde, so wiederherzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr nicht entstehen können.