Recht & Gesetze
Fünfter Teil Umgang mit Sprengmitteln
§ 17 Allgemeines

(1) Die für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln bestimmte verantwortliche Person muß Inhaber eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sein.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet, wobei Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln von der verantworltichen Person festzulegen sind.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen außer den Inhabern eines Befähigungsscheines nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Fachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzen (Sprengberichtigte). Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden ist, oder den Nachweis hierfür durch eine Prüfung vor einem Bergamt erbracht hat. Den Sprengberechtigten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen Personen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sind, daß diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte und sprengkräftige Zündmittel sind nach Weisung der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person an den Lieferer zurückzugeben.

§ 18 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung des Bergamts. Das Sprengmittellager soll in der Nähe der Verwendungsstelle liegen; die Entfernung darf nicht mehr als 50 km betragen.

§ 19 Unterrichtung über Sprengarbeiten

Über Sprengarbeiten sind die örtlich zuständige allgemeine Verwaltungsbehörde für Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Polizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unterrichten.

§ 20 Durchführung der Sprengarbeiten

(1) Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen Unbefugte die Arbeitsbreiche nicht betreten und dort nicht geduldet werden.
(2) Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann eingebracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß Rohre und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Sprengladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3) Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zündmaschine gezündet werden.
(4) Bei Sprengladungen bis 2,0 kg Sprengstoff muß die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländeroberfläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn weniger als 1 kg Sprengstoff verwendet und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5) Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich führen müssen.
(6) Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben oder geben zu lassen:
erstes Signal: ein langer Ton = sofort in Deckung gehen;
zweites Signal: zwei kurze Töne = es wird gezündet;
drittes Signal: drei kurze Töne = Sprengen beendet.
Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7) Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbringen zu zünden, es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden stehen bleiben, wenn sie so verdämmt sind, daß ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind.
(8) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort einzustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9) Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Sprengberechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren.
(10) Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoffmenge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 21 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager

(1) Steckengebliebene Patronen und Versager sind gefahrlos zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Bergamt zu unterrichten.
(2) Das Auskratzen, Ausblasen oder Ausbohren von Sprengstoffen ist verboten.
(3) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten oder in denen gesprengt worden ist, darf nicht mehr gebohrt werden. Dies gilt nicht, wenn zur Beseitigung von Hindernissen beim Bohren oder bei Testsprengungen jeweils nur eine Patrone mit einem Zünder abgetan worden ist.
(4) Müssen aus unvorhergesehenen Gründen Sprengstoff und sprengkräftige Zündmittel im Bohrloch verbleiben, ist das Bergamt zu unterrichten.

§ 22 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der in § 17 Abs. 1 genannten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Diese hat unverzüglich das Bergamt zu unterrichten.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die in § 17 Abs. 1 genannte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
(3) Über Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, ist das Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu unterrichten.