Recht & Gesetze
Abschnitt 10 Übergangs-und Überleitungsvorschriften
§ 45 Übergangs- und Überleitungsvorschriften

(1) Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Das Gleiche gilt für Erklärungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gelten § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG und § 41 dieses Gesetzes entsprechend. Eine fehlende grobe Beschreibung der Örtlichkeiten in Verordnungen, die vor dem 8. Februar 2003 erlassen worden sind und für die Karten veröffentlicht oder hinterlegt wurden, ist unbeachtlich.

(2) Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung

  1. von Verstößen auf Strafen nach den §§ 21 und  22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) oder
  2. von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237)

verweisen, treten an deren Stelle die §§ 69 und 71 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes. Entsprechend gilt dies, soweit Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen, zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung verweisen.

(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, so nimmt diese Aufgaben vom 1. Januar 2005 an die untere Naturschutzbehörde wahr, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.

(4) Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des  Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nds. GVBl. S. 137) eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung zum Ausgleich nach § 15 Abs. 2 BNatSchG bestehen. Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes oder nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung gelten als Genehmigungen nach § 10 fort.

(5) Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1 und die §§ 60 a, 60 b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Für die am 28. Februar 2010, nicht jedoch am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden

  1. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,
  2. § 61 Abs. 1 bis 4 BNatSchG und die §§ 60 a bis 60 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(7) Die öffentliche Auslegung in Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft muss sich, wenn diese vor dem 1. März 2010 begonnen worden ist, entgegen § 14 Abs. 2 nicht auf die Begründung erstrecken.

(8) Hat die öffentliche Auslegung einer Verordnung in einem Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft vor dem 1. März 2010 begonnen, so ist die zeichnerische Bestimmung in Karten entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 freigestellt.

(9) Die erstmalige Eintragung einer Wallhecke im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.

(10) Die erstmalige Eintragung einer Fläche im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.