§ 1
Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltungsleistung sich hierzu nicht eignet.
(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem
Portalverbund zu verknüpfen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von
Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen
Portalen angeboten wird.
(2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot
eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner
Behörden.
(3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung
von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information
des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
(4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum
Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.
(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche
Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer
zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt.
Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.
(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste
und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben,
die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes
und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.
§ 3
Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von
Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen
dieser Verwaltungsträger erhalten.
(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich
Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von
Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner
Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.
§ 4
Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
(1) Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung
von Bundesgesetzen dienen, wird die Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit
dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung
bestimmter IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. In der
Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von IT-Komponenten geregelt werden, die
das jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die Länder können von den in der
Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für
den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen.
(2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für den Einsatz der nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.
§ 5
IT-Sicherheit
Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten
IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung
des Bundesrates festgelegt. § 9 BDSG ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Standards
der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten
nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht
nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Kommunikationsstandards
(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen
Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem ITPlanungsrat
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen
Kommunikationsstandards fest.
(2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen
dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme
legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards
fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.
(3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienender
informationstechnischer Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische
Systeme legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards
fest.
(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle
Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten
werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung
eines Nutzerkontos anbietet.
§ 8
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen
Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige
Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der
Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende
Daten verarbeitet werden:
1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort,
Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der elektronischen
Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder §
78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland
und die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen.
Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich
das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln.
2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort soweit vorhanden, Anschrift
des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans
oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans
oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma,
Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche
Person für ein Unternehmen handelt, sind die in der eID gespeicherten personenbezogenen
Daten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden.
(2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten erhoben
und verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes
eines anderen EU/WG-Staates gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse.
(3) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage
der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung
der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung
zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss
der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen.
(4) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im
Einzelfall mit Einwilligung des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen
Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.