Nr. | AZ | Verfügung vom | PDF & Anlagen |
7.34
7.34 |
B II e 3.5.2 - IV -
L1.5/L67910-08/2014-0002/003 |
10.01.1996
27.02.2014 |
B II e 3.5.2 - IV -
Die Bergbau-Berufsgenossenschaft - Zentrales Grubenrettungswesen
- in Clausthal-Zellerfeld hat die mit der Bezugsverfügung
übersandten "Empfehlungen der Hauptstelle für
das Grubenrettungswesen Clausthal-Zellerfeld für die Unter-
( Weisung im Gebrauch sowie für die Instandhaltung von Atemschutzgeräten
zur Selbstrettung" (199 2) überarbeitet und neu
(Stand September 1995) herausgegeben.
Diese neuen Empfehlungen treten an die Stelle der bisher Gültigen
aus dem Jahre 1992 und sind im Betriebsplanverfahren
verbindlich zu machen. Die Bezugsverfügung wird aufgehoben.
Die Neufassung war erforderlich geworden, um Erfahrungen und
neue Erkenntnisse aus der Überwachung von Selbstretterbeständen
in die Empfehlungen einfließen zu lassen, Neu-
5 entwicklungen von Selbstrettern zu berücksichtigen und den
Anwendungsbereich auf die Hauptstellenbezirke Leipzig und Hohenpeißenberg
zu erweitern.
Nachfolgend wird auf wesentliche inhaltliche Veränderungen
verwiesen, ohne daß die redaktionelle Überarbeitung und gliederungsbedingte
Umstellungen im Inhaltsverzeichnis behandelt
werden.
1. Zu Nr, 3.1.2 Aufbewahrung:
Hinzugefügt werden:
für die Lagerung" und
2. Zu Nr. 3.2 Wartung:
Entsprechend der Begriffsbestimmung zu "Instandhaltung" wird ein neuer Absatz "3,2 Wartung" mit grundsätzlichen Hinweisen hinzugefügt.
3. Zu Nr. 3.3.2 Äußere Prüfung durch den Selbstretter-Gerätewart oder einen Sachkundigen:
Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, bei Fluchtfiltergeräten wie z. B. dem Gerät Parat I oder Parat II des Drägerwerks die monatliche Prüfung auf äußere unversehrtheit durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen. Dieser Sachkundige braucht wegen der einfachen Prüfung bei Fluchtfiltergeräten nicht über die umfassende Qualifikation als Selbstretter-Gerätewart zu verfügen.
4. Zu Nr. 3.3.3 Gewichtsprüfung von Filterselbstrettern:
Wegen der in den Neuen Bundesländern mit Erfolg praktizierten Überwachung der Filterselbstretterbestände zumeist osteuropäischer Hersteller mittels einer Druckprüfung wird der Zusatz aufgenommen: "Auf die Gewichtsprüfung kann verzichtet werden, wenn Filterselbstretter mit der vom Hersteller gelieferten Einrichtung auf Dichtheit überprüft und bewertet werden."
5. Zu Nr. 3.4.4 Instandsetzung von Sauerstoffselbstrettern auf KO2-Basis:
Die neue Anforderung nach je einer Dichtheitsprüfung in der ersten und vierten Woche nach der Instandsetzung
eines Sauerstoffselbstretters auf K02-Basis basiert auf der Erkenntnis, daß Einbautoleranzen der Gehäusedichtung
oftmals erst nach kurzzeitigem Einsatz des Selbstretters in der Dichtheitsprüfung festgestellt worden sind und bei
geringfügiger Undichtigkeit nachgebessert werden können, ohne den Chemikalkanister austauschen zu müssen.
6. Zu Anlage 3:
Wegen der geringen Zahl der Anwendungsfälle entfällt die Spalte "auf Fahrzeugen oder Gewinnungsmaschinen gelagerte
Geräte".
In lfd. Nr. 4 wird zusätzlich aufgenommen: "alternativ: Ermittlung der Haltezeit an der künstlichen Lunge an 2 %
des Bestandes bei Verzicht auf die Innenkontrolle".
Der Anlaß für die Aufnahme dieses Zusatzes liegt in der konstruktiven Besonderheit der neu entwickelten Baureihe
der Chemikalsauerstoffselbstretter Oxy K 50 bzw. Oxy K plus des Drägerwerkes, bei der eine zerstörungsfreie Innenkontrolle
des Selbstretters durch den Anwender oder die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen nicht mehr möglich ist, da ein Verschließen des geöffneten Selbstretters einen sehr hohen apparativen Aufwand erfordert. Aus Erfährungen mit Chemikalsauerstoffselbstrettern wird es jedoch seitens der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen der Bergbau-Berufsgenossenschaft für notwendig gehalten, weiterhin deutlich mehr als 1 % der Selbstretter eines Bestandes - bislang waren es 3 % -jährlich einer Innenkontrolle zu unterziehen. Da geöffnete Selbstretter bei der Baureihe Oxy K plus bzw. Oxy K 50 ohnehin nicht mehr weiterverwendet werden können, sollen zukünftig in ähnlichen bauartbedingten Fällen jährlich 2 % der Chemikalsauerstoffselbstretter eines Bestandes innenkontrolliert und an der künstlichen Lunge verprüft werden.
7. Anlage 4:
Sie wurde neu eingefügt zur Meldung des Bestandes an Selbstrettern nach Nr. 4.1 letzter Satz.
Zu Nr. 2. - Unterweisung - auf Seite 5 letzter Absatz ist anzumerken, daß nach § 15 Abs. 10 ABBergV nur noch Sauerstoff-
Selbstretter mit größerem Gewicht ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden dürfen.
Überexemplare dieser Verfügung mit Druckexemplaren der neuen Empfehlungen für die Bearbeiter zum Austauschen der
Handakte sind beigefügt.
gez. A m b o s
L1.5/L67910-08/2014-0002/003
Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für die Unterweisung im Gebrauch sowie für die Instandhaltung von Sauerstoffselbstrettern
Verfügung vom 06.11.2001 - 11.1 - 04/01 - B II e 3.5.2 - IV (Nr. 7.34 der Sammlung)
Die Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für die Unterweisung im Gebrauch sowie für die Instandhaltung von Sauerstoffselbst-rettern (Stand 2012) sind als Anlage beigefügt.
Die beigefügten Empfehlungen ersetzen die mit der Bezugsverfügung eingeführten Empfehlungen des Zentralen Grubenrettungswesens der Bergbau-Berufsgenossen-schaft (Stand 2001).
Die beiliegenden Empfehlungen können für die Unterweisung im Gebrauch sowie für die Instandhaltung von Sauerstoffselbstrettern als Basis herangezogen werden.
Die Bezugsverfügung wird aufgehoben.
Nr. | AZ | Verfügung vom | PDF & Anlagen |
7.50 |
B II e 3.5.2 I Anlage |
13.08.76 13.08.76 |
B II e 3.5.2 I
Aufgrund von eingehenden Untersuchungen hat der Deutsche Ausschuß für das Grubenrettungswesen auf seiner diesjährigen Hauptversammlung am 15. Juni 1976 die als Anlage beigefügte Empfehlung für das Tragen vom Atemschutzmasken herausgegeben.
Danach sollen Vollbartträger und Personen mit starken Koteletten nicht mit Atemmasken eingesetzt werden. Wir bitten darauf zu achten, daß diese Empfehlung künftig beachtet wird. Die infrage kommenden Wehren werden von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Clausthal-Zellerfeld unterrichtet.
gez. Beißner
Anlage zu 7.50
Bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen sind Untersuchungen durchgeführt worden, wie stark sich der Bart eines Maskenträgers auf den Sitz einer Atemschutzmaske auswirken kann. Die Untersuchungen haben ergeben, dass ein Vollbart oder stark ausgebildete Koteletten, die bis über die Wangen hinausgehen, eine unzulässige Undichtheit zwischen Maskendichtrahmen und Haut des Maskenträgers verursachen.
Während bei normal rasierten Versuchspersonen Undichtheiten von 0,01 % und weniger festgestellt wurden, traten bei VolIbartträgern und bei Personen mit starken Koteletten unter gleichen Versuchsbedingungen Werte von 1 bis 10 % auf. Das bedeutet, dass bärtige Maskenträger in Bereichen mit hoher Schadstoffkonzentration Gefahr laufen, giftige Schwebstoffe, Gase oder Dämpfe einzuatmen. Diese Personen sind daher für das Tragen von Atemschutzmasken nicht geeignet. Der Deutsche Ausschuss für das Grubenrettungswesen empfiehlt daher, diesen Personenkreis nicht unter Atemschutzgeräten einzusetzen.
(Eine Alternative bietet sich nur für solche Träger von Sauerstoffschutzgeräten an, die nicht gezwungen sind, beim Einsatz zu sprechen. Für diese besteht die Möglichkeit, eine Mundstückgarnitur zu benutzen.)