Sonderbetriebsplan

Sonderbetriebspläne behandeln besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihrer Detaillierung nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen.

Sie sollen Maßnahmen mit eigenständiger Bedeutung darstellen, die auf Grund ihrer Benennung zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die Dauer von zwei Jahren begrenzen lassen.

Genehmigung – und nun?

Mit Zulassung des Betriebsplans verpflichtet sich das Unternehmen

  • zur antragsgemäßen Durchführung des Vorhabens,
  • jegliche Änderungen zum genehmigten Betriebsplan dem LBEG unverzüglich anzuzeigen (z.B. Verzögerungen beim Bohrtermin oder Änderung der Bohrrichtung, -maschinen, -flüssigkeiten).

Unternehmerverantwortung

Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Nebenbestimmungen ist der Unternehmer verantwortlich. Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten und Befugnisse (§ 62 BBergG) auf verantwortliche Personen (§ 58 BBergG) übertragen.