Recht & Gesetze
3. Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 10 Grundsätze der Sicherheit

(1) bis (2) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(3) Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.

(4) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(5) Die Beschäftigten dürfen sich durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Betrunkene und Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 11 Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen

Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen und Untersuchungen, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 13 Blitzschutz

Betriebsanlagen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nut-zung erforderlich ist. Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.

§ 14 Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs

(1) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(2) Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, hat der Unternehmer die erforderli-chen Verkehrsregelungen entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu tref-fen.

§ 15 Einfriedigung und Betreten der Betriebsanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten der Betriebsanlagen verboten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betriebsplätze mit ortsfesten Betriebsanlagen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune oder Mauern einzufriedigen; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind.

(3) Betriebsplätze ohne ortsfeste Betriebsanlagen sind einzufriedigen, soweit die persönliche Si-cherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert.

(4) Betriebsanlagen auf Plattformen dürfen nur mit Erlaubnis des Unternehmers betreten werden. Die Absätze 1 bis 3 finden auf diese Betriebsanlagen keine Anwendung.

§ 16 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände

(1) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß nie-mand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.

(2) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

(3) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die Aufsichtsperson andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

§ 17 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte

(1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, daß sie nicht rutschen oder einstürzen können.

(2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bo-denverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belas-tung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitsbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige Aufsichtsperson oder eine von ihr beauftragte Person zu besichtigen und erforderli-chenfalls zusätzlich zu sichern.

(3) In Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten von mehr als 1,25 m Tiefe muß eine genügende Anzahl von Leitern vorhanden sein, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, daß der durch Einsturz oder Rutschung gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren wird.

§ 18 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen

(1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson durchge-führt werden. Die Aufsichtsperson hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß die Arbeiten ständig von außen überwacht werden.

(2) Arbeiten in Behältern, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen Gase oder Flüssigkeiten der genannten Art in den Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforder-lich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.

(3) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Absatz 2 entsprechend

(4) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzuführen

§ 20 Auf- und Abladen, Anschlagen von Lasten

(1) Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegenstände hat die Aufsichtsperson jeweils die nötigen Anweisungen zu geben.

(2) Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändigen.

§ 21 Anlegung und Beschäftigung von Personen, ärztliche Untersuchungen

[Aufgehoben durch GesBergV]

§ 22 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht verstehen, die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienst- und Betriebsanweisungen.

(2) Fremdsprachige Beschäftigte dürfen mit selbständigen Arbeiten nur betraut werden, wenn sie in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen können

(3) Weisungsberechtigte Personen müssen deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben können.

(4) Werden bei der Errichtung von Anlagen in Küstengewässern oder auf einer Bohrplattform überwiegend fremdsprachige Personen beschäftigt, hat der Unternehmer eine Verkehrssprache festzulegen. Die Absätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der deutschen Sprache die festgelegte Verkehrssprache tritt.

§ 23 Beschäftigung von Jugendlichen

[Aufgehoben durch GesBergV]

§ 24 Schutz beim Schweißen und Brennen

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 25 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 26 Persönliche Schutzausrüstung

[(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen für Arbeiten, bei denen der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung solcher Ausrüstungen entge-gengewirkt werden kann. Hierzu zählen insbesondere Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und andere Schutzkleidung, Gehörschutzmittel, Atemschutzgerätem Gesichts- und Augenschutzmittel.

(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten benutzen. (Gegenstandslos durch ABBergV)]

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

§ 27 Arbeitsschutzkleidung

(1) Bei Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung stellen.

(2) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer zur Verfügung stellen

(3) Bei Schweiß-, Brenn- und anderen Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden.

(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

§ 28 Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

(1) bis (5) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(6) Den Beschäftigten muß Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen.

(7) Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse.

§ 29 Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe

(1) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer),

2. an Betriebsstätten, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,

3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden,

4. bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.

(3) Auf Anlagen in Küstengewässern, in denen in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind, muß für die Erstversorgung Verletzter ein Verbandsraum eingerichtet sein und ständig ein Heilgehilfe zur Verfügung stehen.