Prüfgegenstand | Spalte 1 Sachverständiger |
Spalte 2 verantwortliche Person |
Spalte 3 fachkundige Person |
1. Blitzschutzanlagen |
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2. Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten | |||
2.1 Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik erforderlichen Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen |
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2.2 Erdung von Bohrgerüsten |
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2.3 Bohrgerüste und ihre maschinelle Ausrüstung 1 |
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3. Überwachung der Bohrgerüste 2 | |||
3.1 ortsveränderliche Bohrgerüste |
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3.2 ortsfeste Bohrgerüste |
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4. Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten 2 | |||
4.1 Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten |
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4.2 Hebewerkseil |
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4.3 Tragenden Teile des Flaschenzugsystem wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke |
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5. Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen |
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6. Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen |
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7. Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen |
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8. Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren |
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9. Rotaryzangen |
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10. Abseilvorrichtungen |
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11. Zementierarbeiten 7 | |||
11.1 Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen 8 |
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11.2 Zementierköpfe |
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12. Arbeiten an Förderbohrungen | |||
12.1 Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen |
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12.2 Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen |
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12.3 Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen |
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13. Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen |
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14. Bohrlochverschlüsse und Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen | |||
14.1 Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen 9 | Ordnungsgemäßer Aufbau und Funktionssicherheit:
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14.2 Fernüberwachte Bohrungen | H2S-Gehalt ≤ 1 Vol.-%:
H2S-Gehalt > 1 Vol.-%:
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14.3 Nicht Fernüberwachte Bohrungen |
H2S-Gehalt > 1 Vol.-%:
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14.4 Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen |
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14.5 Sicherheitseinrichtungen im Förderstrang |
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15. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten | |||
15.1 Anlagen zur Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten | Unterirdisch > 1000 l und oberirdisch > 5000 l:
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Unterirdisch ≤ 1000 l und oberirdisch ≤ 5000 l:
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15.2 Tankstellen für Vergaserkraftstoffe |
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16. Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole | |||
16.1 Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 12 |
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16.2 Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole |
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17. Für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 13 |
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18. Verdichter 14 | |||
18.1 Verdichter mit einer Antriebsleistung > 20 kW |
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18.2 Verdichter mit einer Antriebsleistung ≤ 20 kW |
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19. Krane und andere Hebezeuge 15 | |||
19.1 Kraftbetriebene Hebezeuge |
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19.2 Nicht Kraftbetriebene Hebezeuge mit einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > 10 kN |
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19.3 Andere Hebezeuge |
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19.4 Turmdrehkrane und ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden |
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20. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe auch Nummer 4) | |||
20.1 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (einschl. Ketten) |
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Regelmäßig benutzt:
Nicht regelmäßig benutzt:
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20.2 Ketten (Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit) |
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21. Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge |
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22. Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet |
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23. Feuerlöscheinrichtungen 17 |
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24. Überwachung des Gasschutzwesens | |||
24.1 Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte 18 |
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24.2 Selbstretter |
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24.3 Gesamte Gasschutzausrüstung |
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25. Überwachung der Tauchausrüstung | |||
25.1 Tauchgeräte, Taucherdruckkammern, Atemversorgungsanlagen |
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25.2 Gesamte Tauchausrüstung |
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25.3 Persönliche Tauchausrüstung im angelegten Zustand |
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25.4 Übrige Tauchausrüstung |
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26. Rettungsmittel auf Plattformen |
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27. Aufbau, Abbau und Umsetzen von beweglichen Plattformen |
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28. Überwachung von Plattformen 2 | |||
28.1 Ortsfeste Plattformen |
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28.2 Bewegliche Plattformen |
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1) Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.
2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
3) Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.
4) Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen.
5) Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprüfung entfallen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte. Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen i.S. von § 20 Abs. 4 nicht erforderlich.
6) Prüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes.
7) Nach der Zementation ist durch eine Druckprüfung festzustellen, ob die Verrohrung dicht ist.
8) Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.
9) Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes.
10) In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen.
11) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufig umgesetzt werden kann die Prüfung nach dem Umsetzen durch eine verantwortliche Person vorgenommen werden.
12) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
13) Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
14) Dies gilt nicht für Verdichter die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet.
15) Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeuge.
16) Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.
17) Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordung vom 27. September 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3758).
18) Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.