(1*) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
(2) "Flugplätze" im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).
(3) "Schnellstraßen" im Sinne dieser Richtlinie sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
(4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1994, S. 15).
(5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994, S. 28).
(6) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(7) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken."