(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)