(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 69 Satz 1 u. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 109 Abs. 1, 2 u. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Hessen - Abweichung durch § 8 Abs. 1 u. § 43 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) v. 14.12.2010 GVBl. I S. 548 mWv 24.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 607)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 55 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 mWv 29.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1011, 1047)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 96 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 (vgl. BGBl. I 2011, 1011, 1047)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 126 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 107 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG SH) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn
(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über
(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.
(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist.
(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 71a idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)