Beschreibung
Umfang der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen und die Art und Weise der geplanten Beseitigung oder über die anderweitige Verwendung.
Bis zum Ende der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes unterliegen die betreffenden Anlagen oder Einrichtungen der Bergaufsicht.
Eine Abweichung von der hier festgelegten technischen Durchführung bedeutet eine zulassungspflichtige Änderung des Abschlussbetriebsplanes.